Stiftungsgeschäft

 

Präambel


Orientiert an der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte dient die Stiftung 100 der Unterstützung von Menschen, die sich in den Armutsregionen der Erde, durch Eigeninitiative im Rahmen einer Kooperative oder Genossenschaft oder eines anderen Zusammenschlusses eine Existenzgrundlage erarbeiten  möchten, im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe. Gefördert werden sollen Projekte, die auf Befriedigung der Grundbedürfnisse benachteiligter Menschen wie Nahrung, Bildung, Wohnung, Gesundheit ausgerichtet sind. Die verbesserte Befriedigung der Grundbedürfnisse insbesondere auch die  Verbesserung der Bildungschancen befähigt die Benachteiligten erst, selbst einen Beitrag zur Durchsetzung der ihnen zustehenden Kinder- und Menschenrechte zu leisten.

Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten in den ärmsten Ländern der Erde ist dabei nicht alleiniges Ziel. Prozesse der Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung vor allem auch junger Menschen in Deutschland, in einem der reichsten Länder der Erde, für die Ursachen von Armut und Hunger, ist ein notwendiges Pendant zur humanitären Hilfe, um Strukturen der Gewalt gegenüber der sog. Dritten und Vierten Welt, in denen auch Deutschland agiert, offen zu legen und kritisch zu hinterfragen.

Die Stiftung 100 kann Teil der Hilfestrukturen und Vernetzung von Organisationen mit humanitärer Anliegen sein und versteht ihr Wirken auch unter dem Aspekt der Konfliktprävention.

Die  „Initiative zur Gründung der Stiftung 100 e.V. , vertreten durch

-    Stefan Naundorf, Vorsitzender, Vörstetten und
-    Stephan Jarvers, stv. Vorsitzender, Freiburg i.Br.

sowie den Mitglieder des Vorstandes:

-    Ute Eisenacher, Karlsruhe
-    Peter Kern, Sexau
-    Horst Scheuble, Waldkirch
-    Wolfgang Schutzbach, Vörstetten

errichtet hiermit als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts die

 

"Stiftung 100"

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungshilfe. Zur Erfüllung dieses Zweckes widmet die „Initiative zur Gründung der Stiftung e.V.“ der Stiftung folgendes Vermögen:

75.000,-€

Wir geben der Stiftung die nachfolgende Satzung.

 

Die Unterzeichnung des Stiftungsgeschäfts erfolgte am 6.6.2013 durch den Vorstand der Initiative zur Gründung der Stiftung e.V. (v.l.n.r.) Stephan Jarvers (stv.Vors.), Peter Kern, Stefan Naundorf (Vors.), Horst Scheuble, Ute Eisenacher und Wolfgang Schutzbach (nicht auf dem Foto)

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung 100“

§ 2 Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungshilfe.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht
-    durch Förderung von Selbsthilfeprojekten und anderen Projekten der Entwicklungszusammenarbeit in den Armutsregionen der Erde,
-    durch Unterstützung von Projekten und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung menschlicher Grundbedürfnisse wie ausreichende Nahrung, sauberes Wasser, Wohnraum, Bildung und medizinische Grundversorgung
-    durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel
Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung über ein Stiftungskapital in Höhe von 75.000,-€. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, soweit die steuerlichen Vorschriften dies zulassen.
Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig, die Bildung projektbezogener Rücklagen ist zulässig, freie Rücklagen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Anlage des Stiftungskapitals soll unter ethischen Gesichtspunkten erfolgen.

 § 5 Rechnungslegung und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Stiftung führt ein Vermögensverzeichnis und eine nach Fördersegmenten getrennte, geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.

§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Stiftungskuratorium.

§ 7 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Stiftungsrat
Die Organe werden von ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter(n) schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem Stellvertreter (Mitglied) zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift.
Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und  zusätzlich mindestens zwei  bis maximal fünf Vorstandsmitgliedern.
Der erste Vorstand setzt sich aus dem Vorstand des die Stiftung gründenden Vereins zusammen. Nach 5 Jahren werden seine Mitglieder vom Stiftungskuratorium für die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt. Erneute Berufungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit  führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandserstattung in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Auslagen ist grundsätzlich auf Wunsch des Vorstandsmitgliedes möglich.
Dies gilt auch für vom Vorstand delegierte Aufgaben.

§ 9 Aufgaben und Einberufung des Vorstandes
Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung und ist gegenüber dem Stiftungsrat und dem Stiftungskuratorium zur Transparenz der Stiftungsaktivitäten verpflichtet.
 
Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.

Der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende vertreten die Stiftung jeweils einzeln.

§ 10 Stiftungsrat
Das Stiftungsrat besteht aus mindestens einer Person und höchstens sieben Personen. Der Stiftungsvorstand bestellt den ersten Stiftungsrat, der nach jeweils vier Jahren neu durch das Stiftungskuratorium gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.  
Bis zu einer Gesamtzahl von sieben Personen kann sich der Stiftungsrat jederzeit selbst ergänzen, falls das Stiftungskuratorium keine sieben Mietglieder des Stiftungsrates wählt. Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Stiftung können dem Stiftungsrat nicht angehören.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat eine Aufsichtsfunktion, er begleitet und berät den Vorstand. und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
Der Stiftungsrat entscheidet über Vergütungen und Auslagen nach §§ 3 und 8.
Die Erstattbarkeit von Vergütungen und Auslagen setzt die Verhältnismäßigkeit und ein vorhandenes Budget voraus.

§ 12 Einberufung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber  einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden.
Der Stiftungsrat kann auch auf Initiative von einem Drittel seiner Mitglieder oder dem Stiftungsvorstand einberufen werden.

§ 13 Stiftungskuratorium
Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind alle Einzelstifter, die mindestens 1.000,- € zum Stiftungskapital beigetragen haben oder diesen Betrag durch spätere Zustiftungen erreichen.

§ 14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
Das Stiftungskuratorium wählt nach der ersten Amtsperiode nach 5 Jahren erstmalig den Stiftungsvorstand und danach regelmäßig alle 4 Jahre. Ebenso wählt das Stiftungskuratorium den Stiftungsrat erstmals nach Ablauf von 5 Jahren und danach regelmäßig alle 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Es nimmt den jährlich zu erstellenden Rechenschaftsbericht entgegen. Ihm obliegt die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Das Stiftungskuratorium hat ein umfassendes Informationsrecht. Dieses beinhaltet alle Stiftungsaktivitäten in ideeller und finanzieller Hinsicht.

§ 15 Einberufung des Stiftungskuratoriums
Das Stiftungskuratorium wird vom Vorstand der Stiftung mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.

§ 16 Satzungsänderung
Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes und Stiftungsrates wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist; sie kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.
Die Beschlüsse sind vom Vorstand einstimmig, vom Stiftungsrates mit einer 2/3 Mehrheit und vom Stiftungskuratorium mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder zu fassen.

§ 17 Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Der Änderungsbeschluss wird erst mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde bzw. Stiftungsbehörde wirksam.
Die Stiftung ist mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist.
Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.
Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung einer dreiviertel Mehrheit  des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates und müssen mit einfacher Mehrheit vom Stiftungskuratorium bestätigt werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die gemeinnützige  „Stiftung Brücke“, Köndringen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke bzw. als Zustiftung zu verwenden, ansonsten entscheidet das Stiftungskuratorium.

Vörstetten, den 6.6.2013